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  • Verbrechensopfer

    Im Allgemeinen bezeichnet man in der Kriminologie als Opfer die geschädigte Person eines Verbrechens, also jemanden, der durch einen Täter in seinen Rechten verletzt wurde.

    Die Verletzung des Rechts kann sein:

    • Körperlicher Natur (z.B. Mord, Körperverletzung, Gewalt, gefährliche Drohung, Beeinträchtigung der sexuellen Integrität)
    • Ideeller Natur (z.B. Beleidigung, Urheberrechtsverletzung)
    • Materieller Natur (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung)

    Opfer können auch Hinterbliebene (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und sonstige Unterhaltsberechtigte) einer Person sein, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde.

    Weitere Informationen zu "Unterstützungen für Verbrechensopfer" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Strafprozessordnung (StPO)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Verbrechensopfer

    Im Allgemeinen bezeichnet man in der Kriminologie als Opfer die geschädigte Person eines Verbrechens, also jemanden, der durch einen Täter in seinen Rechten verletzt wurde.

    Die Verletzung des Rechts kann sein:

    • Körperlicher Natur (z.B. Mord, Körperverletzung, Gewalt, gefährliche Drohung, Beeinträchtigung der sexuellen Integrität)
    • Ideeller Natur (z.B. Beleidigung, Urheberrechtsverletzung)
    • Materieller Natur (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung)

    Opfer können auch Hinterbliebene (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und sonstige Unterhaltsberechtigte) einer Person sein, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt wurde.

    Weitere Informationen zu "Unterstützungen für Verbrechensopfer" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Strafprozessordnung (StPO)

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

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