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  • Eigene Einkünfte

    Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

    • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
    • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
    • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
    • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche, etc.)

    Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

    Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

    Neu

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, auch Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

    Hinweis

    Mit Stand 1. Jänner 2024 sind Ausführungsgesetze in sechs Bundesländern in Kraft (Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Vorarlberg).  Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (z.B. Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen).

    Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol und im Burgenland).

    Rechtsgrundlagen

    Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Eigene Einkünfte

    Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden nicht in Abzug gebracht:

    • freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;
    • die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
    • das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen; 
    • Krisenzuwendungen des Bundes (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche, etc.)

    Darüber hinaus existieren in manchen Bundesländern noch weitere Ausnahmen.

    Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz steht es den Bundesländern nun frei, auch Sonderzahlungen – egal ob aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Basis pensionsrechtlicher Regelungen ("13. und 14 Monatsgehalt") – von der Anrechnung auszunehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht aufgrund des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes jedoch nicht.

    Neu

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Bundesländern außerdem frei, auch Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.

    Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten).

    Hinweis

    Mit Stand 1. Jänner 2024 sind Ausführungsgesetze in sechs Bundesländern in Kraft (Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Vorarlberg).  Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (z.B. Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen).

    Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol und im Burgenland).

    Rechtsgrundlagen

    Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

    Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz