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  • Ordentliche Gerichte

    Gerichte sind staatliche Institutionen, die über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen in einem förmlichen Verfahren entscheiden. Sie sind auf Grund der Gesetze eingerichtet und mit unabhängigen, unabsetzbaren, unversetzbaren, unparteiischen und nur an die Rechtsordnung gebundenen Richterinnen/Richtern besetzt.

    Bezirksgerichte

    Die Bezirksgerichte sind im Zivilrechtsbereich zur Entscheidung in erster Instanz für alle Rechtssachen mit einem Streitwert bis 15.000 Euro sowie (unabhängig vom Streitwert) für bestimmte Arten von Rechtssachen (z.B. familien- und mietrechtliche Streitigkeiten) zuständig. Die Bezirksgerichte sind auch im Strafrechtsbereich zur Entscheidung über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, zuständig (z.B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl).

    Landesgerichte

    Die Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz) sind in erster Instanz für alle nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Rechtssachen zur Entscheidung berufen. Sie sind ferner in zweiter Instanz für die Behandlung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte zuständig.

    Oberlandesgerichte

    Auf der dritten Organisationsebene sind die vier Oberlandesgerichte (Gerichtshöfe zweiter Instanz) eingerichtet. Sie befinden sich in

    • Wien (für Wien, Niederösterreich und Burgenland),
    • Graz (für Steiermark und Kärnten),
    • Linz (für Oberösterreich und Salzburg) sowie
    • Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg).

    Diese Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte. Daneben kommt diesen Gerichten besondere Bedeutung in der Justizverwaltung zu: Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts ist Leiterin/Leiter der Justizverwaltung aller in ihrem/seinem Sprengel gelegenen Gerichte. Dabei untersteht sie/er in dieser Funktion nur noch direkt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz.

    Oberster Gerichtshof

    Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien. Er wird – neben dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof – als Höchstgericht bezeichnet. Gegen seine Entscheidungen ist kein weiterer (innerstaatlicher) Rechtszug mehr möglich. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt maßgeblich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet bei.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Jurisdiktionsnorm (JN)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Ordentliche Gerichte

    Gerichte sind staatliche Institutionen, die über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen in einem förmlichen Verfahren entscheiden. Sie sind auf Grund der Gesetze eingerichtet und mit unabhängigen, unabsetzbaren, unversetzbaren, unparteiischen und nur an die Rechtsordnung gebundenen Richterinnen/Richtern besetzt.

    Bezirksgerichte

    Die Bezirksgerichte sind im Zivilrechtsbereich zur Entscheidung in erster Instanz für alle Rechtssachen mit einem Streitwert bis 15.000 Euro sowie (unabhängig vom Streitwert) für bestimmte Arten von Rechtssachen (z.B. familien- und mietrechtliche Streitigkeiten) zuständig. Die Bezirksgerichte sind auch im Strafrechtsbereich zur Entscheidung über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, zuständig (z.B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl).

    Landesgerichte

    Die Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz) sind in erster Instanz für alle nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Rechtssachen zur Entscheidung berufen. Sie sind ferner in zweiter Instanz für die Behandlung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte zuständig.

    Oberlandesgerichte

    Auf der dritten Organisationsebene sind die vier Oberlandesgerichte (Gerichtshöfe zweiter Instanz) eingerichtet. Sie befinden sich in

    • Wien (für Wien, Niederösterreich und Burgenland),
    • Graz (für Steiermark und Kärnten),
    • Linz (für Oberösterreich und Salzburg) sowie
    • Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg).

    Diese Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte. Daneben kommt diesen Gerichten besondere Bedeutung in der Justizverwaltung zu: Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts ist Leiterin/Leiter der Justizverwaltung aller in ihrem/seinem Sprengel gelegenen Gerichte. Dabei untersteht sie/er in dieser Funktion nur noch direkt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz.

    Oberster Gerichtshof

    Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien. Er wird – neben dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof – als Höchstgericht bezeichnet. Gegen seine Entscheidungen ist kein weiterer (innerstaatlicher) Rechtszug mehr möglich. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt maßgeblich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet bei.

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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