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  • Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Bad Aussee 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    gilt nicht für:

    Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie die Arbeiten in gewerblichen Gärtnereien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) (in der Zeit zwischen 15. Mai und 15. September)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    Bad Hofgastein 

    Verordnung 

    Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, insbesondere die Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren

    zusätzlich:

    Benützung von Kreissägen und Kettensägen mit Explosionsmotoren, das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren oder sonstige lärmende Tätigkeiten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 13 bis 15 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Bad Vigaun 

    keine Vorgaben 

     

     

    Berndorf bei Salzburg

    Empfehlung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Bramberg am Wildkogel 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Bruck an der Großglocknerstraße 

    Verordnung 

    Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, insbesondere Rasenmäher, Kreissägen und Motorsägen 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr

    erlaubt:

    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr


         

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Bad Aussee 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    gilt nicht für:

    Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, sowie die Arbeiten in gewerblichen Gärtnereien

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag) (in der Zeit zwischen 15. Mai und 15. September)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr

    Bad Hofgastein 

    Verordnung 

    Inbetriebnahme von lärmenden Baumaschinen oder sonstigen Geräten und die Durchführung von Arbeiten, soweit dadurch störender Lärm verursacht wird, insbesondere die Benützung von Motorrasenmähern mit Explosionsmotoren

    zusätzlich:

    Benützung von Kreissägen und Kettensägen mit Explosionsmotoren, das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren oder sonstige lärmende Tätigkeiten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 13 bis 15 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Bad Vigaun 

    keine Vorgaben 

     

     

    Berndorf bei Salzburg

    Empfehlung

    Verwendung von lärmverursachenden Arbeits-, Garten-, und Freizeitgeräten 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Bramberg am Wildkogel 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 9 bis 12 Uhr
      • 14 bis 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr

    Bruck an der Großglocknerstraße 

    Verordnung 

    Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, insbesondere Rasenmäher, Kreissägen und Motorsägen 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr

    erlaubt:

    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr


         

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

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