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  • Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung

    Medizinisch unterstützte Fortpflanzungen dürfen nur von zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnen/Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in eigens hierfür zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.

    Eine Ausnahme besteht für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die durch das Einbringen von Samenzellen in die Geschlechtsorgane einer Frau erfolgen. Diese Methode der medizinisch unterstützten Fortpflanzung darf auch in den Ordinationen von Fachärztinnen/Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden, sofern dabei der Samen des Ehegatten oder des Lebensgefährten verwendet wird.

    Rechtsgrundlagen

    § 4 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung

    Medizinisch unterstützte Fortpflanzungen dürfen nur von zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnen/Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in eigens hierfür zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.

    Eine Ausnahme besteht für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die durch das Einbringen von Samenzellen in die Geschlechtsorgane einer Frau erfolgen. Diese Methode der medizinisch unterstützten Fortpflanzung darf auch in den Ordinationen von Fachärztinnen/Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden, sofern dabei der Samen des Ehegatten oder des Lebensgefährten verwendet wird.

    Rechtsgrundlagen

    § 4 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz