Leben in der Gemeinde Scharnitz
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche in der Gemeinde Scharnitz:
- Öffentliche Einrichtungen, wie Park- und Sportanlagen und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
- Öffentliche Verkehrsflächen in der geschlossenen Ortschaft
- Innerhalb der Ortstafeln, davon ausgenommen sind:
Talstation Mühlbergweg bis zum Ende des Weges in Richtung Gießenbach
Hinterautalstraße ab Hausnummer 106 bis zur Kreidenbrücke
Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde währen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass Grünanlagen, Spazierwege sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber zu halten sind), nicht durch Hundekot verunreinigt sind.
Besitzer und Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünflächen, Spazierwegen sowie Verkehrsflächen unverzüglich zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof bei der Feuerwehrhalle
Abfallarten: Altpapier und Zeitungen, Plastik, Glasflaschen bzw. Glasscheiben, Blech, Eisen, Öl, Nespresso-Kapseln und WAMS-Kleidersammlung
Öffnungszeiten:
- Mittwoch
- 13 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Mülldeponie Ochsentanne
Abfallarten:
ohne Entgelt: Elektrogeräte und Kühlschränke, Strauchschnitt, Eisen
gegen Entgelt: unverwertbarer Sperrmüll (Matratzen, Teppiche), Schlachtabfälle, Risikomaterial Kadaver, Holz Spanplatten, Hackgut, Kehrsplitt, Autoreifen ohne Felgen, Bodenaushub, Bauschutt, Beton, Asphalt, Wurzelstöcke, Altauto, Baustellenabfälle Plastik, Gipskarton, Dachpappe, Altholz ohne Eisen ausgenommen Nägel
Öffnungszeiten:
- Montag, Donnerstag und Samstag
- 8 bis 11:30 Uhr
Abholung durch Abfallunternehmen Mair Friedrich:
Bioabfall: Abholung Montag immer wöchentlich
Restmüll: Abholung Dienstag im 14-tägigen Rhythmus
Kartonagen: Abholung Mittwoch einmal im Monat
Alle Informationen zur Müllabholung, Müllentsorgung und Kompostierung finden die Bürger auf der Gemeindehomepage.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Scharnitz
Bezirk Innsbruck-Land
Adolf-Klinge-Platz 72
6108 Scharnitz
Telefon: +43 521 35 204
Fax: +43 521 352 044
E-Mail: gemeinde@scharnitz.tirol.gv.at
Parteienverkehr:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12:30 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Hundeleinenzwangsordnung der Gemeinde Scharnitz
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Scharnitz
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Der Hundeleinenzwang gilt ganzjährig für folgende Bereiche in der Gemeinde Scharnitz:
- Öffentliche Einrichtungen, wie Park- und Sportanlagen und sonstige allgemein zugängliche Anlagen
- Öffentliche Verkehrsflächen in der geschlossenen Ortschaft
- Innerhalb der Ortstafeln, davon ausgenommen sind:
Talstation Mühlbergweg bis zum Ende des Weges in Richtung Gießenbach
Hinterautalstraße ab Hausnummer 106 bis zur Kreidenbrücke
Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde währen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass Grünanlagen, Spazierwege sowie Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Gehsteigen und Gehwegen sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen, welche bereits nach der StVO sauber zu halten sind), nicht durch Hundekot verunreinigt sind.
Besitzer und Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen auf Grünflächen, Spazierwegen sowie Verkehrsflächen unverzüglich zu entfernen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof bei der Feuerwehrhalle
Abfallarten: Altpapier und Zeitungen, Plastik, Glasflaschen bzw. Glasscheiben, Blech, Eisen, Öl, Nespresso-Kapseln und WAMS-Kleidersammlung
Öffnungszeiten:
- Mittwoch
- 13 bis 19 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Mülldeponie Ochsentanne
Abfallarten:
ohne Entgelt: Elektrogeräte und Kühlschränke, Strauchschnitt, Eisen
gegen Entgelt: unverwertbarer Sperrmüll (Matratzen, Teppiche), Schlachtabfälle, Risikomaterial Kadaver, Holz Spanplatten, Hackgut, Kehrsplitt, Autoreifen ohne Felgen, Bodenaushub, Bauschutt, Beton, Asphalt, Wurzelstöcke, Altauto, Baustellenabfälle Plastik, Gipskarton, Dachpappe, Altholz ohne Eisen ausgenommen Nägel
Öffnungszeiten:
- Montag, Donnerstag und Samstag
- 8 bis 11:30 Uhr
Abholung durch Abfallunternehmen Mair Friedrich:
Bioabfall: Abholung Montag immer wöchentlich
Restmüll: Abholung Dienstag im 14-tägigen Rhythmus
Kartonagen: Abholung Mittwoch einmal im Monat
Alle Informationen zur Müllabholung, Müllentsorgung und Kompostierung finden die Bürger auf der Gemeindehomepage.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Scharnitz
Bezirk Innsbruck-Land
Adolf-Klinge-Platz 72
6108 Scharnitz
Telefon: +43 521 35 204
Fax: +43 521 352 044
E-Mail: gemeinde@scharnitz.tirol.gv.at
Parteienverkehr:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12:30 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Hundeleinenzwangsordnung der Gemeinde Scharnitz
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion