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  • Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Wagrain 

    Verordnung 

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    (während der Sommersaison)

    Wals-Siezenheim 

    Empfehlung 

    lärmintensive Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen, Schneiden mit Motorsägen oder Heckenscheren

    zu unterlassen:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 14 Uhr
      • nach 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Weißenkirchen im Attergau 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Weißpriach

    keine Vorgaben 

     

     

    Werfen 

    Verordnung 

    lärmerregende Tätigkeiten, insbesondere
    Inbetriebnahme und Verwendung von Kreissägen, Motorsägen, Rasenmäher, Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren und sonstige Geräte mit Lärmentwicklung 

    Innerhalb des Kerngebietes laut Flächenwidmungsplan:

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Innerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohnbaugebietes im Markt, Tenneck und Imlau:

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • bis 9 Uhr
      • 12 bis 15 Uhr
      • ab 20 Uhr

    Werfenweng

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, insbesondere Rasenmähern, Rasentrimmern, Häckslern, Heckenscheren etc., weiters von anderen lärmverursachenden Geräten wie Motorsägen, Kreissägen, Hochdruckreinigern, Schlagbohrmaschinen 
    etc. in geschlossenen Siedlungsgebieten sowie in unmittelbarer Nähe bewohnter Objekte

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (Gilt nur in der Zeit von 1. Mai bis 31. Oktober)

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

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