Ausnahmen von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht
Von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht des Energieausweises sind ausdrücklich folgende Gebäudekategorien ausgenommen:
- Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
- Im Falle eines Verkaufs Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind (das Gebäude muss im Inserat als abbruchreif bezeichnet werden und der Käufer muss durch eine entsprechende Klausel im Vertragsdokument seine Absicht zum Ausdruck bringen, das Gebäude innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich abzubrechen)
- Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
- Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
- Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Raumheizung und Raumkühlung angewendeten Energie durch Abwärme abgedeckt wird
- Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, z.B. Ferienhäuser, Badehütten
- Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²
Rechtsgrundlagen
- § 5 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2010/31/EU (Gebäuderichtlinie)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Ausnahmen von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht
Von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht des Energieausweises sind ausdrücklich folgende Gebäudekategorien ausgenommen:
- Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
- Im Falle eines Verkaufs Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind (das Gebäude muss im Inserat als abbruchreif bezeichnet werden und der Käufer muss durch eine entsprechende Klausel im Vertragsdokument seine Absicht zum Ausdruck bringen, das Gebäude innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich abzubrechen)
- Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
- Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
- Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Raumheizung und Raumkühlung angewendeten Energie durch Abwärme abgedeckt wird
- Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, z.B. Ferienhäuser, Badehütten
- Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²
Rechtsgrundlagen
- § 5 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2010/31/EU (Gebäuderichtlinie)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
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