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  • Weitere Verleihungsmöglichkeiten: 15 Jahre, 30 Jahre

    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. 

    Voraussetzungen

    oder

    • Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
      und
    • 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der persönlich und beruflich nachhaltigen Integration der antragstellenden Person

    Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.

    Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Rechtsgrundlagen

    § 12 Abs. 1 ZStaatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Weitere Verleihungsmöglichkeiten: 15 Jahre, 30 Jahre

    Allgemeine Informationen

    Achtung

    Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. 

    Voraussetzungen

    oder

    • Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
      und
    • 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Nachweis der persönlich und beruflich nachhaltigen Integration der antragstellenden Person

    Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.

    Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.

    Zuständige Stelle

    Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

    Rechtsgrundlagen

    § 12 Abs. 1 ZStaatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

    Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

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