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  • Studieren und Arbeiten für Drittstaatsangehörige

    Studierende aus Drittstaaten

    Studierende aus Drittstaaten dürfen erwerbstätig sein, wenn dadurch die Ausbildung als primärer Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt wird.

    Studierende aus Drittstaaten unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich (auch für eine geringfügige) eine Beschäftigungsbewilligung. Diese muss von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice beantragt werden. Für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden können Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden ist zwar nicht ausgeschlossen, allerdings kann diese nur genehmigt werden, wenn die Stelle nicht mit Arbeit suchend vorgemerkten inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräften besetzt werden kann (Arbeitsmarktprüfung).

    Aufenthalt zur Arbeitssuche und Unternehmensgründung

    Studienabsolventinnen/Studienabsolventen aus Drittsaaten können ihre Aufenthaltsbewilligung "Student" um zwölf Monate zur Arbeitsuche oder Unternehmensgründung in Österreich verlängern, wenn sie

    • an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität
      - ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt
      - ein Bachelorstudium,
      - ein Masterstudium, oder
      - ein PhD- bzw. ein Doktoratsstudium
      absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und
    • die allgemeinen Voraussetzungen (wie Krankenversicherungsschutz) erfüllen.

    Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen

    Studienabsolventinnen/Studienabsolventen aus Drittstaaten können nach erfolgreichem Studienabschluss auf eine Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen umsteigen, wenn sie

    • an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität
      - ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt,
      - ein Bachelorstudium,
      - ein Masterstudium, ober
      - ein PhD- bzw. ein Doktoratsstudium
      absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben,
    • ein ihrem Ausbildungsniveau entsprechendes Beschäftigungsangebot eines konkreten Unternehmens (Arbeitsvertrag) erhalten,
    • für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt geboten wird, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventinnen/Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht und
    • die allgemeinen Voraussetzungen (wie Krankenversicherungsschutz) erfüllen.

    Für diese Rot-Weiß-Rot Karte ist keine Arbeitsmarktprüfung vorgesehen.

    Praktika

    Für Ferial- oder Berufspraktika, die im Rahmen des Studiums in Österreich vorgeschrieben sind, ist keine Beschäftigungsbewilligungen erforderlich. Das Praktikum ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber spätestens drei Wochen vor Beginn dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Das Arbeitsmarktservice stellt darüber eine Anzeigebestätigung aus.

    Weiterführende Links

    Arbeitsmarktservice (→ AMS) 

    Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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    Studierende aus Drittstaaten

    Studierende aus Drittstaaten dürfen erwerbstätig sein, wenn dadurch die Ausbildung als primärer Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt wird.

    Studierende aus Drittstaaten unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich (auch für eine geringfügige) eine Beschäftigungsbewilligung. Diese muss von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice beantragt werden. Für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden können Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden ist zwar nicht ausgeschlossen, allerdings kann diese nur genehmigt werden, wenn die Stelle nicht mit Arbeit suchend vorgemerkten inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräften besetzt werden kann (Arbeitsmarktprüfung).

    Aufenthalt zur Arbeitssuche und Unternehmensgründung

    Studienabsolventinnen/Studienabsolventen aus Drittsaaten können ihre Aufenthaltsbewilligung "Student" um zwölf Monate zur Arbeitsuche oder Unternehmensgründung in Österreich verlängern, wenn sie

    • an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität
      - ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt
      - ein Bachelorstudium,
      - ein Masterstudium, oder
      - ein PhD- bzw. ein Doktoratsstudium
      absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und
    • die allgemeinen Voraussetzungen (wie Krankenversicherungsschutz) erfüllen.

    Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen

    Studienabsolventinnen/Studienabsolventen aus Drittstaaten können nach erfolgreichem Studienabschluss auf eine Rot-Weiß-Rot Karte für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen umsteigen, wenn sie

    • an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität
      - ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt,
      - ein Bachelorstudium,
      - ein Masterstudium, ober
      - ein PhD- bzw. ein Doktoratsstudium
      absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben,
    • ein ihrem Ausbildungsniveau entsprechendes Beschäftigungsangebot eines konkreten Unternehmens (Arbeitsvertrag) erhalten,
    • für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt geboten wird, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventinnen/Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht und
    • die allgemeinen Voraussetzungen (wie Krankenversicherungsschutz) erfüllen.

    Für diese Rot-Weiß-Rot Karte ist keine Arbeitsmarktprüfung vorgesehen.

    Praktika

    Für Ferial- oder Berufspraktika, die im Rahmen des Studiums in Österreich vorgeschrieben sind, ist keine Beschäftigungsbewilligungen erforderlich. Das Praktikum ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber spätestens drei Wochen vor Beginn dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Das Arbeitsmarktservice stellt darüber eine Anzeigebestätigung aus.

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    Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

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