Nachweis der Vertretung
Die Vertretungsperson muss
- die Urkunde über den Wirkungsbereich und
- die für die Eintragung ins ÖZVV nötigen ärztlichen Zeugnisse
aufbewahren, bis die Vertretungstätigkeit beendet wird.
Auf Verlangen müssen die Unterlagen an das Gericht übermittelt werden. Dies gilt auch für vorsorgebevollmächtigte Personen. Bei einem Wechsel der Vertretungsperson müssen die Urkunden an die neue Vertretungsperson ausgehändigt werden. Nach der Beendigung der Vertretung erhält die vertretene Person die Urkunden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Nachweis der Vertretung
Die Vertretungsperson muss
- die Urkunde über den Wirkungsbereich und
- die für die Eintragung ins ÖZVV nötigen ärztlichen Zeugnisse
aufbewahren, bis die Vertretungstätigkeit beendet wird.
Auf Verlangen müssen die Unterlagen an das Gericht übermittelt werden. Dies gilt auch für vorsorgebevollmächtigte Personen. Bei einem Wechsel der Vertretungsperson müssen die Urkunden an die neue Vertretungsperson ausgehändigt werden. Nach der Beendigung der Vertretung erhält die vertretene Person die Urkunden.
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