Vererben innerhalb der EU – Fallbeispiele
Beispiel
Ein Österreicher übersiedelt mit seiner Frau von Österreich nach Brüssel. Gilt aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft wie bisher österreichisches Recht, wenn der Mann verstirbt?
Seit 17. August 2015 bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung, welches Erbrecht anzuwenden ist. Betroffen sind alle EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen nur Großbritannien, Irland und Dänemark. Es kommt nicht mehr auf die Staatsbürgerschaft an, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes. Dieser wird, vereinfacht gesagt, dort angenommen werden, wo man seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hat. Ankommen wird es auch auf die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt dann auch, welches Gericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist.
Österreichische Staatsbürger können aber durch sogenannte "Rechtswahl" das österreichische (Erb-)Recht wählen. Wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Brüssel hat und dort stirbt, wäre zwar grundsätzlich immer noch ein belgisches Gericht zuständig, es hätte aber jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden.
Beispiel
Der Österreicher übersiedelt mit seiner Frau nach Brüssel, die Erben leben aber weiterhin in Österreich. Was passiert dann?
Eine Variante wäre, in einem Testament auf das Heimatrecht zu optieren. Dann können auch die Erben durch Zuständigkeitsvereinbarung das österreichische Gericht wählen, statt des Gerichtes im Aufenthaltsstaat des Erblassers (Belgien).
Beispiel
Eine Österreicherin hat vor, in ihrer Pension nach Italien zu ziehen. Fällt ihr Haus in Österreich unter das österreichische Erbrecht?
Die EU-Erbrechtsverordnung ist nicht nur für die Frage des anzuwendenden Rechts, sondern auch für die Frage der Zuständigkeit im Verlassenschaftsverfahren der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes entscheidend. Die Idee dahinter ist, grenzüberschreitende Verlassenschaften zu vereinfachen. Das Gericht des EU-Mitgliedstaates des (letzten) gewöhnlichen Aufenthalts soll daher für das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen zuständig sein, egal wo sich dieses Vermögen befindet. Dabei soll das Gericht nach Möglichkeit auch sein eigenes Recht anwenden können.
Wenn eine Person also im Zeitpunkt ihres Ablebens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat, bedeutet das nach der EU-Erbrechtsverordnung, dass ein italienisches Gericht für ihr Verlassenschaftsverfahren zuständig ist und dabei, wenn die Person keine Rechtswahl getroffen hat, italienisches Erbrecht anwendet.
Beispiel
Es gibt bereits ein Testament. Gilt es überhaupt noch? Muss es jetzt ganz neu gemacht werden?
Wenn es bereits ein gültiges Testament gibt, ändert auch die EU-Erbrechtsverordnung an der Gültigkeit nichts. Eine Überprüfung ist vor allem in Fällen mit Auslandsbezug trotzdem empfehlenswert. Lebt und arbeitet z.B. ein deutscher Staatsangehöriger in Österreich, gelangt im Fall seines Ablebens nicht mehr automatisch deutsches Recht zur Anwendung. Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich im Zeitpunkt des Todes hat die Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Folge, die die Verlassenschaft nach österreichischem (Erb-)Recht abhandeln. Wer das nicht möchte, kann von der Rechtswahlmöglichkeit Gebrauch machen und das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen.
Aber Achtung bei der Rechtswahl: gewählt werden kann nur das Recht des Staates, dem die Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Und für die Rechtswahl gelten auch Formvorschriften; eingehalten werden muss die Form einer Verfügung von Todes wegen.
Beispiel
Ein österreichischer Staatsbürger möchte schon lange ein Testament machen. Muss er jetzt etwas Besonderes beachten?
Jedenfalls dann, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder zukünftig haben wird, aber trotzdem will, dass sich das Erbrecht nach seiner österreichischen Staatsangehörigkeit richtet, besteht Handlungsbedarf. Ändert er seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ändert sich damit nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich auch die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Erbrecht. Auch unbewegliches Vermögen in Österreich schützt dann nicht vor fremdem Erbrecht und fremdem Verfahren.
Hinweis
Bei Unsicherheit bezüglich der Regelungen in einem vorhandenen Testament oder in Bezug auf eine geplante letztwillige Verfügung sollte eine Notarin/ein Notar (→ ÖNK) kontaktiert werden. Eine erste Rechtsauskunft ist in jedem österreichischen Notariat kostenfrei.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Vererben innerhalb der EU – Fallbeispiele
Beispiel
Ein Österreicher übersiedelt mit seiner Frau von Österreich nach Brüssel. Gilt aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft wie bisher österreichisches Recht, wenn der Mann verstirbt?
Seit 17. August 2015 bestimmt die EU-Erbrechtsverordnung, welches Erbrecht anzuwenden ist. Betroffen sind alle EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen nur Großbritannien, Irland und Dänemark. Es kommt nicht mehr auf die Staatsbürgerschaft an, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes. Dieser wird, vereinfacht gesagt, dort angenommen werden, wo man seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hat. Ankommen wird es auch auf die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt dann auch, welches Gericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist.
Österreichische Staatsbürger können aber durch sogenannte "Rechtswahl" das österreichische (Erb-)Recht wählen. Wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Brüssel hat und dort stirbt, wäre zwar grundsätzlich immer noch ein belgisches Gericht zuständig, es hätte aber jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden.
Beispiel
Der Österreicher übersiedelt mit seiner Frau nach Brüssel, die Erben leben aber weiterhin in Österreich. Was passiert dann?
Eine Variante wäre, in einem Testament auf das Heimatrecht zu optieren. Dann können auch die Erben durch Zuständigkeitsvereinbarung das österreichische Gericht wählen, statt des Gerichtes im Aufenthaltsstaat des Erblassers (Belgien).
Beispiel
Eine Österreicherin hat vor, in ihrer Pension nach Italien zu ziehen. Fällt ihr Haus in Österreich unter das österreichische Erbrecht?
Die EU-Erbrechtsverordnung ist nicht nur für die Frage des anzuwendenden Rechts, sondern auch für die Frage der Zuständigkeit im Verlassenschaftsverfahren der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes entscheidend. Die Idee dahinter ist, grenzüberschreitende Verlassenschaften zu vereinfachen. Das Gericht des EU-Mitgliedstaates des (letzten) gewöhnlichen Aufenthalts soll daher für das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen zuständig sein, egal wo sich dieses Vermögen befindet. Dabei soll das Gericht nach Möglichkeit auch sein eigenes Recht anwenden können.
Wenn eine Person also im Zeitpunkt ihres Ablebens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat, bedeutet das nach der EU-Erbrechtsverordnung, dass ein italienisches Gericht für ihr Verlassenschaftsverfahren zuständig ist und dabei, wenn die Person keine Rechtswahl getroffen hat, italienisches Erbrecht anwendet.
Beispiel
Es gibt bereits ein Testament. Gilt es überhaupt noch? Muss es jetzt ganz neu gemacht werden?
Wenn es bereits ein gültiges Testament gibt, ändert auch die EU-Erbrechtsverordnung an der Gültigkeit nichts. Eine Überprüfung ist vor allem in Fällen mit Auslandsbezug trotzdem empfehlenswert. Lebt und arbeitet z.B. ein deutscher Staatsangehöriger in Österreich, gelangt im Fall seines Ablebens nicht mehr automatisch deutsches Recht zur Anwendung. Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich im Zeitpunkt des Todes hat die Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Folge, die die Verlassenschaft nach österreichischem (Erb-)Recht abhandeln. Wer das nicht möchte, kann von der Rechtswahlmöglichkeit Gebrauch machen und das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen.
Aber Achtung bei der Rechtswahl: gewählt werden kann nur das Recht des Staates, dem die Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Und für die Rechtswahl gelten auch Formvorschriften; eingehalten werden muss die Form einer Verfügung von Todes wegen.
Beispiel
Ein österreichischer Staatsbürger möchte schon lange ein Testament machen. Muss er jetzt etwas Besonderes beachten?
Jedenfalls dann, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder zukünftig haben wird, aber trotzdem will, dass sich das Erbrecht nach seiner österreichischen Staatsangehörigkeit richtet, besteht Handlungsbedarf. Ändert er seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ändert sich damit nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich auch die Zuständigkeit der Gerichte und das anzuwendende Erbrecht. Auch unbewegliches Vermögen in Österreich schützt dann nicht vor fremdem Erbrecht und fremdem Verfahren.
Hinweis
Bei Unsicherheit bezüglich der Regelungen in einem vorhandenen Testament oder in Bezug auf eine geplante letztwillige Verfügung sollte eine Notarin/ein Notar (→ ÖNK) kontaktiert werden. Eine erste Rechtsauskunft ist in jedem österreichischen Notariat kostenfrei.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer