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  • Streitanhängigkeit

    Mit der Zustellung einer Klage an die Beklagte/den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und somit streitanhängig. Ab diesem Zeitpunkt kann über den geltend gemachten Anspruch kein (weiterer) Rechtsstreit begonnen werden. Außerdem muss ab diesem Zeitpunkt für eine Klagsänderung die Zustimmung der Beklagten/des Beklagten eingeholt werden.

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Streitanhängigkeit

    Mit der Zustellung einer Klage an die Beklagte/den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und somit streitanhängig. Ab diesem Zeitpunkt kann über den geltend gemachten Anspruch kein (weiterer) Rechtsstreit begonnen werden. Außerdem muss ab diesem Zeitpunkt für eine Klagsänderung die Zustimmung der Beklagten/des Beklagten eingeholt werden.

    Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

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