Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Allgemeine Informationen
Wenn eine Person nicht weiß oder unsicher ist, ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jemals besessen oder verloren hat, kann sie die Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.
Zum Beispiel kann dies der Fall sein, wenn die Person bzw. ihre Familie seit Generationen im Ausland lebt und auch eine andere Staatsbürgerschaft hat.
Meist gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass die Person oder ihre Vorfahren die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben oder besitzen. Die entsprechenden Dokumente, die den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Vorfahren zeigen, sind der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde vorzulegen. Wenn die antragstellende Person selbst nicht alle Unterlagen haben, recherchieren die zuständigen Stellen auch in den verfügbaren Archiven (z.B. Bundesarchive).
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung, wenn der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person in Österreich ist. Bei Hauptwohnsitz im Ausland und Geburt im Ausland, ist Wien - MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (→ Stadt Wien) die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde.
Kosten
Für Informationen über die genauen Kosten, bitte um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt der Landesregierung (siehe zuständige Stelle). Die Kosten entstehen auch, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden kann.
Rechtsgrundlagen
- § 42 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Allgemeine Informationen
Wenn eine Person nicht weiß oder unsicher ist, ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jemals besessen oder verloren hat, kann sie die Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.
Zum Beispiel kann dies der Fall sein, wenn die Person bzw. ihre Familie seit Generationen im Ausland lebt und auch eine andere Staatsbürgerschaft hat.
Meist gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass die Person oder ihre Vorfahren die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben oder besitzen. Die entsprechenden Dokumente, die den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Vorfahren zeigen, sind der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde vorzulegen. Wenn die antragstellende Person selbst nicht alle Unterlagen haben, recherchieren die zuständigen Stellen auch in den verfügbaren Archiven (z.B. Bundesarchive).
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung, wenn der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person in Österreich ist. Bei Hauptwohnsitz im Ausland und Geburt im Ausland, ist Wien - MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (→ Stadt Wien) die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde.
Kosten
Für Informationen über die genauen Kosten, bitte um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt der Landesregierung (siehe zuständige Stelle). Die Kosten entstehen auch, wenn die österreichische Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden kann.
Rechtsgrundlagen
- § 42 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
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