Leben in der Gemeinde Prinzersdorf
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:
- An öffentlichen Orten im Ortsbereich
- In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Hinweis
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.
Hundekot
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
- Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
- Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
- Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
- Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bauhof/Kommunalzentrum
Linzerstraße 21
3385 Prinzersdorf
Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien
Öffnungszeiten:
- Montag
- 8 bis 10 Uhr
- Mittwoch
- 16 bis 18 Uhr
- jeden ersten Samstag im Monat
- 8 bis 10 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Marktgemeinde Prinzersdorf
Hauptplatz 1
3385 Prinzersdorf
Telefon: +43 2749/2223
Fax: +43 2749/2223-19
E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at
Amtsstunden:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Niederösterreichisches Hundehaltegesetz
- Verordnung der Gemeinde Prinzersdorf zu den Themen: Lärmverbote, Ablagern von Müll, Ausbringen von Fäkalien etc.
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Prinzersdorf
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: lärmerregendes Rasenmähen – insbesondere die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten – insbesondere die Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 6 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:
- An öffentlichen Orten im Ortsbereich
- In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Hinweis
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.
Hundekot
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Das Ablagern von flüssigem oder festem Unrat jeder Art in oder an öffentlichen Gewässern ist verboten.
- Das Verbrennen von Kunststoffen aller Art ist untersagt. Soweit nicht eine Bewilligung nach dem NÖ Feuer-Gefahrenpolizeigesetz erforderlich ist, ist auch das Verbrennen von Abfällen jeder Art im Freien untersagt, wenn dadurch eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft verursacht wird.
- Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mieter und Pächter) von Liegenschaften haben zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdung und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft und zur Wahrung des Ortsbildes dafür Sorge zu tragen, dass arge Verschmutzungen dieser Liegenschaften hintangehalten werden. Unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass eine Verwilderung nicht eintreten kann. Sollten im Zuge landwirtschaftlicher oder sonstiger Arbeiten oder im Zuge eines Gütertransportes öffentliche Verkehrsflächen verschmutzt werden, so haben die Verursacher für die eheste Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen Sorge zu tragen.
- Das Ablagern von Müll und Autowracks u.ä, sowie die Duldung solcher Ablagerungen durch die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigten außerhalb behördlich genehmigter Ablagerungsplätze ist verboten. Senk- und Jauchegruben, sowie Abfallstätten sind rechtzeitig und ordnungsgemäß zu räumen.
- Beim Ausbringen von Fäkalien und Flüssigdünger ist auf Grundflächen im unmittelbaren Nahbereich von Wohnhäusern (insbesondere im verbauten Gebiet) darauf zu achten, dass störende Geruchsbelästigung oder andere Schädigungen für Menschen und Tiere möglichst vermieden werden. Vor allem ist auf die herrschende Witterung, Windrichtung und Trockenheit Bedacht zu nehmen.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bauhof/Kommunalzentrum
Linzerstraße 21
3385 Prinzersdorf
Abfallarten: Sperrmüll, Holz, Eisen, Elektroschrott, Fernseher, Kühlgeräte, Altspeiseöl, Neonröhren, Batterien
Öffnungszeiten:
- Montag
- 8 bis 10 Uhr
- Mittwoch
- 16 bis 18 Uhr
- jeden ersten Samstag im Monat
- 8 bis 10 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Marktgemeinde Prinzersdorf
Hauptplatz 1
3385 Prinzersdorf
Telefon: +43 2749/2223
Fax: +43 2749/2223-19
E-Mail: gemeinde@prinzersdorf.gv.at
Amtsstunden:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
Sprechstunden des Bürgermeisters: nach telefonischer Vereinbarung
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Niederösterreichisches Hundehaltegesetz
- Verordnung der Gemeinde Prinzersdorf zu den Themen: Lärmverbote, Ablagern von Müll, Ausbringen von Fäkalien etc.
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion