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  • Lenkberechtigung – Verzicht

    Allgemeine Informationen

    Sie können jederzeit freiwillig auf Ihre Lenkberechtigung oder auf einzelne Lenkberechtigungsklassen verzichten.

    Fristen

    Innerhalb von 18 Monaten nach einem Verzicht kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne eine erneute praktische Fahrprüfung machen zu müssen. Wird der Antrag nach 18 Monaten gestellt, muss die praktische Fahrprüfung absolviert werden – eine Fahrschulausbildung ist nicht mehr notwendig.

    Zuständige Stelle

    Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen eine Erklärung auf Verzicht der Lenkberechtigung für alle oder einzelne Ihnen erteilte Klassen der Lenkberechtigung abgeben. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.

    Falls Sie auf die Lenkberechtigung aller erteilter Klassen verzichten, wird der Führerschein eingezogen oder entwertet.

    Wenn Sie nur auf einzelne Klassen verzichten, wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Sie haben folgende Möglichkeiten, den neuen Führerschein zu erhalten:

    • Der alte Führerschein wird abgegeben
      Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein. Nach Bezahlung der Gebühr (mit Zahlschein oder direkt bei der Behörde) wird der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt.
    • Der alte Führerschein wird behalten
      Nach Bezahlung der Gebühr (mit Zahlschein oder direkt bei der Behörde) kann der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.

    Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).

    Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:

    • Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
    • In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
    • Innerhalb Österreichs

    Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Bei Verzicht auf einzelne Klassen der Lenkberechtigung:

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Kosten

    Bei Verzicht auf einzelne Klassen der Lenkberechtigung:

    • Duplikatausstellung: 49,50 Euro

    Rechtsgrundlagen

    §§ 10 und 27 Führerscheingesetz (FSG)

    Zum Formular

    Führerscheinantrag

    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Lenkberechtigung – Verzicht

    Allgemeine Informationen

    Sie können jederzeit freiwillig auf Ihre Lenkberechtigung oder auf einzelne Lenkberechtigungsklassen verzichten.

    Fristen

    Innerhalb von 18 Monaten nach einem Verzicht kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt werden, ohne eine erneute praktische Fahrprüfung machen zu müssen. Wird der Antrag nach 18 Monaten gestellt, muss die praktische Fahrprüfung absolviert werden – eine Fahrschulausbildung ist nicht mehr notwendig.

    Zuständige Stelle

    Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen eine Erklärung auf Verzicht der Lenkberechtigung für alle oder einzelne Ihnen erteilte Klassen der Lenkberechtigung abgeben. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.

    Falls Sie auf die Lenkberechtigung aller erteilter Klassen verzichten, wird der Führerschein eingezogen oder entwertet.

    Wenn Sie nur auf einzelne Klassen verzichten, wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Sie haben folgende Möglichkeiten, den neuen Führerschein zu erhalten:

    • Der alte Führerschein wird abgegeben
      Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein. Nach Bezahlung der Gebühr (mit Zahlschein oder direkt bei der Behörde) wird der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt.
    • Der alte Führerschein wird behalten
      Nach Bezahlung der Gebühr (mit Zahlschein oder direkt bei der Behörde) kann der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.

    Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).

    Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:

    • Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
    • In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
    • Innerhalb Österreichs

    Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Bei Verzicht auf einzelne Klassen der Lenkberechtigung:

    Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Kosten

    Bei Verzicht auf einzelne Klassen der Lenkberechtigung:

    • Duplikatausstellung: 49,50 Euro

    Rechtsgrundlagen

    §§ 10 und 27 Führerscheingesetz (FSG)

    Zum Formular

    Führerscheinantrag

    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie