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  • Licht am Tag

    Es gibt keine generelle Verpflichtung, tagsüber eine Beleuchtung zu verwenden. Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit muss jedoch mit Abblendlicht gefahren werden. Einspurige Krafträder (Mopeds, Motorräder) müssen immer mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren.

    Freiwillig darf mit Licht am Tag gefahren werden.

    Folgende Tagesbeleuchtungen sind erlaubt:

    • Spezielles Tagfahrlicht alleine (nicht gemeinsam mit Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfern)
    • Abblendlicht
    • Abblendscheinwerfer alleine (ohne Schlussleuchte)
    • Nebelscheinwerfer und Abblendlicht
    • Nebelscheinwerfer alleine

    Rechtsgrundlage

    § 99 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Licht am Tag

    Es gibt keine generelle Verpflichtung, tagsüber eine Beleuchtung zu verwenden. Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sowie bei Dämmerung und Dunkelheit muss jedoch mit Abblendlicht gefahren werden. Einspurige Krafträder (Mopeds, Motorräder) müssen immer mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren.

    Freiwillig darf mit Licht am Tag gefahren werden.

    Folgende Tagesbeleuchtungen sind erlaubt:

    • Spezielles Tagfahrlicht alleine (nicht gemeinsam mit Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfern)
    • Abblendlicht
    • Abblendscheinwerfer alleine (ohne Schlussleuchte)
    • Nebelscheinwerfer und Abblendlicht
    • Nebelscheinwerfer alleine

    Rechtsgrundlage

    § 99 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2024

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