Zum Inhalt springen
  • Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Schusswaffen dürfen nach Österreich von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in der Schweiz oder in Liechtenstein im Rahmen einer Reise (Urlaubs-, Geschäftsreise) mitgebracht und hier besessen werden, wenn

    • sie im Europäischen Feuerwaffenpass der/des Betroffenen eingetragen sind und
    • deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthalts zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat oder Landespolizeidirektion) zuvor bewilligt worden ist.

    Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden.

    Einer Bewilligung bedürfen nicht

    • Jägerinnen/Jäger und Nachstellerinnen/Nachsteller historischer Ereignisse für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorien B und C, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
    • Sportschützinnen/Sportschützen für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorien B oder C sowie Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 7 und 8 WaffG und dafür bestimmte Munition,

    sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und die/der Betroffene als Anlass ihrer/seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung bzw. Teilnahme an einer Nachstellung historischer Ereignisse nachweist. Der Nachweis für den Anlass der Reise muss mitgeführt werden.

    Achtung

    Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.

    Weiterführende Links

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

    Rechtsgrundlagen

    Waffengesetz

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

    Schusswaffen dürfen nach Österreich von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in der Schweiz oder in Liechtenstein im Rahmen einer Reise (Urlaubs-, Geschäftsreise) mitgebracht und hier besessen werden, wenn

    • sie im Europäischen Feuerwaffenpass der/des Betroffenen eingetragen sind und
    • deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthalts zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat oder Landespolizeidirektion) zuvor bewilligt worden ist.

    Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden.

    Einer Bewilligung bedürfen nicht

    • Jägerinnen/Jäger und Nachstellerinnen/Nachsteller historischer Ereignisse für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorien B und C, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
    • Sportschützinnen/Sportschützen für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorien B oder C sowie Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 7 und 8 WaffG und dafür bestimmte Munition,

    sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und die/der Betroffene als Anlass ihrer/seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung bzw. Teilnahme an einer Nachstellung historischer Ereignisse nachweist. Der Nachweis für den Anlass der Reise muss mitgeführt werden.

    Achtung

    Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.

    Weiterführende Links

    Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

    Rechtsgrundlagen

    Waffengesetz

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres