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  • Leben in der Stadt Groß-Siegharts

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. Kettensägen, Motorspritzpumpen, Kreissägen und dergleichen, die Erregung von störenden Lärm durch Geräte, sowie die Verrichtung von im Hauswesen anfallenden, ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern und dergleichen in Gärten, Höfen und Wohnungen in Gebieten mit geschlossener Verbauung

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Auf den Kinderspielplätzen (Stadtpark, Geyerweg, Schwabengasse und Grabenfeldstraße) ist das Führen von Hunden gänzlich untersagt.

    Von diesem Verbot sind Diensthunde, die von Organen der öffentlichen Aufsicht, der Zollwache oder der zugelassenen Wachdienste in Ausübung ihres Dienstes bestimmungsgemäß verwendet werden, ausgenommen. Dies gilt auch für Rettungs- und Fährtenhunde sowie für Blindeführhunde und Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe Tauber oder hilfsbedürftiger Personen unentbehrlich sind. Liegt die im Anhang genannte Fläche in einem Jagdausübungsgebiet, dann sind auch Jagdhunde während der Jagd sowie Diensthunde der Jagdaufseher von diesem Verbot ausgenommen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Verunreinigungen durch Hundekot auf öffentlichen Rasenflächen, Gehwegen, Kinderspielplätze und Parkanlagen sind unverzüglich zu beseitigen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Verboten ist die nicht rechtzeitige, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumung von Senkgruben.
      • Gilt nicht für Betriebe mit entsprechender behördlicher Genehmigung.
    • Verboten ist das Begießen oder Bestreuen von Hausgärten in geschlossenen Siedlungsgebieten mit übelrichendem Dünger.
      • Gilt nicht für Betriebe mit entsprechender behördlicher Genehmigung.
    • Verboten ist das Abschießen jeglicher "Böller", in der Zeit zwischen 6 bis 20 Uhr.
      • Gilt nicht für Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Feuerwehren, das rote Kreuz, den Zivilschutz, bei behördlich genehmigten Umzügen, Kundgebungen und Veranstaltungen im Freien, bei Veranstaltungen, die einen herkömmlichen Brauch entsprechen, bei kirchlichen Anlässen, bei politischen Veranstaltungen und Wahlveranstaltungen für eine Erlaubnis nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.
    • Verboten ist das Befahren von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Ortsbildes und zur Erholung der örtlichen Gemeinschaft errichtet wurden, mit Fahrzeugen sowie das Abstellen dieser Fahrzeuge in diesen Anlagen und Einrichtungen.
      • Gilt nicht für Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Feuerwehren, das rote Kreuz, den Zivilschutz, bei behördlich genehmigten Umzügen, Kundgebungen und Veranstaltungen im Freien, bei Veranstaltungen, die einen herkömmlichen Brauch entsprechen, bei kirchlichen Anlässen, bei politischen Veranstaltungen und Wahlveranstaltungen für eine Erlaubnis nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.
    • Verboten ist die Duldung der Verrichtung der Notdurft durch Hunde und ander Haustiere in Park- und Grünanlagen, auf Kinderspiel- und Sportplätzen durch die Tierbesitzer oder Verwahrer (Exkremente sind vom Tierbesitzer oder Verwahrer zu beseitigen).
    • Verboten ist im verbauten Gebiet der Betrieb von Modellflugzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, eine Masse (Gewicht) bis 5 kg aufweisen sowie eine Stundengeschwindigkeit bis 30 km/h erreichen können.

    Sämtliche Verboten gelten nicht für Maßnahmen zur Beseitigung und Hintanhaltung von Notständen und Gefahren sowie für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

    Der Bürgermeister hat über Antrag mit Bescheid eine Ausnahme von den Verboten im Einzelfall zu bewilligen, wenn der Antragsteller ein sachlich gerechtfertigtes Interesse daran nachweist und der Verordnung zugrunde liegende Schutzzweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden kann.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Groß-Siegharts

    Abfallarten: Problemstoffe (Medikamente, Farb- und Lackreste, Batterien), Alttextilien, Sperrmüll (Kästen, Bodenbeläge, Matratzen), Alteisen, Elektroaltgeräte, Altspeiseöle

    Öffnungszeiten:

    • Montag  
      • 9:30 bis 12 Uhr
      • 12:30 bis 14:30 Uhr
    • jeden zweiten Freitag im Monat
      • 14:45 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtamt Groß-Siegharts
    Schlossplatz 1
    3812 Groß-Siegharts

    Telefon: +43 2847 23 71
    Fax: +43 2847 237 128
    E-Mail: stadtgemeinde@gde.siegharts.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Groß-Siegharts

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. Kettensägen, Motorspritzpumpen, Kreissägen und dergleichen, die Erregung von störenden Lärm durch Geräte, sowie die Verrichtung von im Hauswesen anfallenden, ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern und dergleichen in Gärten, Höfen und Wohnungen in Gebieten mit geschlossener Verbauung

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 20 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:
    Auf den Kinderspielplätzen (Stadtpark, Geyerweg, Schwabengasse und Grabenfeldstraße) ist das Führen von Hunden gänzlich untersagt.

    Von diesem Verbot sind Diensthunde, die von Organen der öffentlichen Aufsicht, der Zollwache oder der zugelassenen Wachdienste in Ausübung ihres Dienstes bestimmungsgemäß verwendet werden, ausgenommen. Dies gilt auch für Rettungs- und Fährtenhunde sowie für Blindeführhunde und Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe Tauber oder hilfsbedürftiger Personen unentbehrlich sind. Liegt die im Anhang genannte Fläche in einem Jagdausübungsgebiet, dann sind auch Jagdhunde während der Jagd sowie Diensthunde der Jagdaufseher von diesem Verbot ausgenommen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

    • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

    Hinweis

    Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

    Hundekot

    Verordnung der Stadt:
    Verunreinigungen durch Hundekot auf öffentlichen Rasenflächen, Gehwegen, Kinderspielplätze und Parkanlagen sind unverzüglich zu beseitigen.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Verboten ist die nicht rechtzeitige, nicht regelmäßige oder nicht ordnungsgemäße Räumung von Senkgruben.
      • Gilt nicht für Betriebe mit entsprechender behördlicher Genehmigung.
    • Verboten ist das Begießen oder Bestreuen von Hausgärten in geschlossenen Siedlungsgebieten mit übelrichendem Dünger.
      • Gilt nicht für Betriebe mit entsprechender behördlicher Genehmigung.
    • Verboten ist das Abschießen jeglicher "Böller", in der Zeit zwischen 6 bis 20 Uhr.
      • Gilt nicht für Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Feuerwehren, das rote Kreuz, den Zivilschutz, bei behördlich genehmigten Umzügen, Kundgebungen und Veranstaltungen im Freien, bei Veranstaltungen, die einen herkömmlichen Brauch entsprechen, bei kirchlichen Anlässen, bei politischen Veranstaltungen und Wahlveranstaltungen für eine Erlaubnis nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.
    • Verboten ist das Befahren von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die zur Verschönerung des Ortsbildes und zur Erholung der örtlichen Gemeinschaft errichtet wurden, mit Fahrzeugen sowie das Abstellen dieser Fahrzeuge in diesen Anlagen und Einrichtungen.
      • Gilt nicht für Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Feuerwehren, das rote Kreuz, den Zivilschutz, bei behördlich genehmigten Umzügen, Kundgebungen und Veranstaltungen im Freien, bei Veranstaltungen, die einen herkömmlichen Brauch entsprechen, bei kirchlichen Anlässen, bei politischen Veranstaltungen und Wahlveranstaltungen für eine Erlaubnis nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorliegt.
    • Verboten ist die Duldung der Verrichtung der Notdurft durch Hunde und ander Haustiere in Park- und Grünanlagen, auf Kinderspiel- und Sportplätzen durch die Tierbesitzer oder Verwahrer (Exkremente sind vom Tierbesitzer oder Verwahrer zu beseitigen).
    • Verboten ist im verbauten Gebiet der Betrieb von Modellflugzeugen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, eine Masse (Gewicht) bis 5 kg aufweisen sowie eine Stundengeschwindigkeit bis 30 km/h erreichen können.

    Sämtliche Verboten gelten nicht für Maßnahmen zur Beseitigung und Hintanhaltung von Notständen und Gefahren sowie für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

    Der Bürgermeister hat über Antrag mit Bescheid eine Ausnahme von den Verboten im Einzelfall zu bewilligen, wenn der Antragsteller ein sachlich gerechtfertigtes Interesse daran nachweist und der Verordnung zugrunde liegende Schutzzweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden kann.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Groß-Siegharts

    Abfallarten: Problemstoffe (Medikamente, Farb- und Lackreste, Batterien), Alttextilien, Sperrmüll (Kästen, Bodenbeläge, Matratzen), Alteisen, Elektroaltgeräte, Altspeiseöle

    Öffnungszeiten:

    • Montag  
      • 9:30 bis 12 Uhr
      • 12:30 bis 14:30 Uhr
    • jeden zweiten Freitag im Monat
      • 14:45 bis 18 Uhr

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtamt Groß-Siegharts
    Schlossplatz 1
    3812 Groß-Siegharts

    Telefon: +43 2847 23 71
    Fax: +43 2847 237 128
    E-Mail: stadtgemeinde@gde.siegharts.at

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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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