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  • Arbeitslosengeld – Meldepflichten

    Allgemeine Informationen

    Bestimmte Umstände während der Zeit der Arbeitsuche müssen rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet werden.

    Betroffene

    Personen, die Arbeitslosengeld beziehen

    Voraussetzungen

    Wer eine neue Arbeit aufgenommen hat, muss dies sofort dem AMS melden. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen.

    Folgende Umstände müssen ohne Verzug, spätestens aber innerhalb einer Woche ab Eintritt des Ereignisses dem AMS bekannt gegeben werden:

    • Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
    • Übersiedlungen
    • Auslandsaufenthalte
    • Krankenstände oder Spitalsaufenthalte
    • Jede für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung

    Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld ("Ruhen"). Unter bestimmten Umständen kann jedoch ein gleichzeitiger Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld – Ruhen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Wer die Kontrollmeldetermine beim AMS nicht wahrnimmt, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab diesem Tag bis zur persönlichen Wiedermeldung. Unter Umständen verkürzt sich dadurch der Zeitraum, in dem Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

    Fristen

    Die Meldungen an das AMS haben unverzüglich zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle Ihres Wohnsitzes.

    Verfahrensablauf

    Für Abmeldungen beim AMS aufgrund einer Beschäftigungsaufnahme oder eines anderen Abmeldegrundes (z.B. Krankenstand oder Auslandsaufenthalt) steht ein Online-Service zur Verfügung.

    Erforderliche Unterlagen

    Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS (→ AMS).

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Zusätzliche Informationen

    Online-Ratgeber und -Rechner

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

    Zum Formular

    eAMS-Konto (→ AMS)

    Authentifizierung und Signatur

    Persönlich: Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).

    Elektronisch: Meldung über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen)

    Rechtsbehelfe

    Wenn Sie mit einem Bescheid des Arbeitsmarktservice nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde einzubringen. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung.

    Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Arbeitslosengeld – Meldepflichten

    Allgemeine Informationen

    Bestimmte Umstände während der Zeit der Arbeitsuche müssen rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet werden.

    Betroffene

    Personen, die Arbeitslosengeld beziehen

    Voraussetzungen

    Wer eine neue Arbeit aufgenommen hat, muss dies sofort dem AMS melden. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen.

    Folgende Umstände müssen ohne Verzug, spätestens aber innerhalb einer Woche ab Eintritt des Ereignisses dem AMS bekannt gegeben werden:

    • Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
    • Übersiedlungen
    • Auslandsaufenthalte
    • Krankenstände oder Spitalsaufenthalte
    • Jede für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung

    Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld ("Ruhen"). Unter bestimmten Umständen kann jedoch ein gleichzeitiger Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden. Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld – Ruhen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Wer die Kontrollmeldetermine beim AMS nicht wahrnimmt, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab diesem Tag bis zur persönlichen Wiedermeldung. Unter Umständen verkürzt sich dadurch der Zeitraum, in dem Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

    Fristen

    Die Meldungen an das AMS haben unverzüglich zu erfolgen.

    Zuständige Stelle

    Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS). Dies ist im Regelfall die regionale Geschäftsstelle Ihres Wohnsitzes.

    Verfahrensablauf

    Für Abmeldungen beim AMS aufgrund einer Beschäftigungsaufnahme oder eines anderen Abmeldegrundes (z.B. Krankenstand oder Auslandsaufenthalt) steht ein Online-Service zur Verfügung.

    Erforderliche Unterlagen

    Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS (→ AMS).

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Zusätzliche Informationen

    Online-Ratgeber und -Rechner

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

    Zum Formular

    eAMS-Konto (→ AMS)

    Authentifizierung und Signatur

    Persönlich: Meldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS).

    Elektronisch: Meldung über eAMS-Konto (Zugangsdaten können Sie über die Einstiegsseite zum eAMS-Konto, telefonisch, per E-Mail an das AMS, in der regionalen Geschäftsstelle oder über FinanzOnline beantragen)

    Rechtsbehelfe

    Wenn Sie mit einem Bescheid des Arbeitsmarktservice nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde einzubringen. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Das Arbeitsmarktservice stellt für jedes Bundesland Ombudsstellen zur Verfügung.

    Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft