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  • Adressänderung: Kindergarten/Schule/Hort

    Wenn Sie gemeinsam mit Kindern im Kindergartenalter oder im schulpflichtigen Alter umziehen und dabei nur den Wohnort, aber nicht die Kinderbetreuungseinrichtung, die Schule und/oder den Hort wechseln, ist die Adressänderung formlos der jeweiligen Institution mitzuteilen.

    Gegebenenfalls ist ein neuer Antrag auf Freifahrt und Fahrtenbeihilfe für Schülerinnen/Schüler zu stellen.

    Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at in den Kapiteln Kinderbetreuung und Schule.

    Weiterführende Links

    Freifahrt und Fahrtenbeihilfe (→ BKA)

    Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Adressänderung: Kindergarten/Schule/Hort

    Wenn Sie gemeinsam mit Kindern im Kindergartenalter oder im schulpflichtigen Alter umziehen und dabei nur den Wohnort, aber nicht die Kinderbetreuungseinrichtung, die Schule und/oder den Hort wechseln, ist die Adressänderung formlos der jeweiligen Institution mitzuteilen.

    Gegebenenfalls ist ein neuer Antrag auf Freifahrt und Fahrtenbeihilfe für Schülerinnen/Schüler zu stellen.

    Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at in den Kapiteln Kinderbetreuung und Schule.

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