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  • Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in Wien

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Wien auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Teilnahme an einem Beratungs- und Informationsgespräch beim zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (früher Jugendwohlfahrtsträger genannt)
    • Geldstrafe bis zu 200 Euro 

    Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.  

    Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in Wien

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Wien auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß gegen die Regelung bezüglich

    Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

    • Teilnahme an einem Beratungs- und Informationsgespräch beim zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (früher Jugendwohlfahrtsträger genannt)
    • Geldstrafe bis zu 200 Euro 

    Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.  

    Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion