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  • Strafen bei Verstößen durch Unternehmer im Burgenland

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Unternehmer gegen Jugendschutzbestimmungen im Burgenland auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer,  Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Alkoholausschankes an unter 16-Jährige, Verweigerung der Abgabe von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen an unter 18-Jährige, Verweigerung des Zutritts sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen

    Ohne Gewinnabsicht:

    • Geldstrafe bis zu 700 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen

    Mit Gewinnabsicht:

    • Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und
    • Meldung bezüglich der Verwaltungsübertretung an die Gewerbebehörde
    Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Unternehmer im Burgenland

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Unternehmer gegen Jugendschutzbestimmungen im Burgenland auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer,  Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

    • Im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden (z.B. durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Alkoholausschankes an unter 16-Jährige, Verweigerung der Abgabe von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen an unter 18-Jährige, Verweigerung des Zutritts sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken)
    • Auf Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach dem Jugendschutzgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen

    Ohne Gewinnabsicht:

    • Geldstrafe bis zu 700 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen

    Mit Gewinnabsicht:

    • Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und
    • Meldung bezüglich der Verwaltungsübertretung an die Gewerbebehörde
    Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024

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