Obsorge
Eltern behalten ihre Obsorge grundsätzlich auch dann, wenn sie eine Vertretungsperson haben.
Verliert ein Elternteil in gewissen Bereichen die Entscheidungsfähigkeit, so kann das Gericht seine Obsorge entsprechend einschränken oder ganz entziehen. Dies muss immer im Einzelfall beurteilt werden.
Informationen zum Thema "Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 158, 181 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 104 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Obsorge
Eltern behalten ihre Obsorge grundsätzlich auch dann, wenn sie eine Vertretungsperson haben.
Verliert ein Elternteil in gewissen Bereichen die Entscheidungsfähigkeit, so kann das Gericht seine Obsorge entsprechend einschränken oder ganz entziehen. Dies muss immer im Einzelfall beurteilt werden.
Informationen zum Thema "Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 158, 181 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 104 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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