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  • Witwenpension

    Die Witwenpension/Witwerpension ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau/dem hinterbliebenen Ehemann eine soziale Absicherung garantieren soll. Das bedeutet, dass zum Ableben der Partnerin/des Partners eine aufrechte Ehe bestanden haben muss. Bei Erfüllung ganz bestimmter Voraussetzungen kann allerdings eventuell auch die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte einen Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension haben.

    Nur wenn die Ehe (in Abhängigkeit vom Altersunterschied zwischen Ehepartnerin/Ehepartner) eine bestimmte Zeit gedauert hat oder aus der Ehe ein Kind stammt, wird eine unbefristete Witwenpension/Witwerpension gewährt.

    Altersunterschied zwischen Ehepartnerin/Ehepartner Erforderliche Ehedauer für den Anspruch auf unbefristete Witwenpension/Witwerpension
    bis 20 Jahre 3 Jahre
    20 bis 25 Jahre 5 Jahre
    über 25 Jahre 10 Jahre

    Bei zu kurzer Ehedauer wird die befristete Witwenpension/Witwerpension für 30 Monate (2 1/2 Jahre) ausbezahlt.

    Hinweis

    Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension haben auch hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Witwenpension/Witwerpension" finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Witwenpension

    Die Witwenpension/Witwerpension ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau/dem hinterbliebenen Ehemann eine soziale Absicherung garantieren soll. Das bedeutet, dass zum Ableben der Partnerin/des Partners eine aufrechte Ehe bestanden haben muss. Bei Erfüllung ganz bestimmter Voraussetzungen kann allerdings eventuell auch die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte einen Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension haben.

    Nur wenn die Ehe (in Abhängigkeit vom Altersunterschied zwischen Ehepartnerin/Ehepartner) eine bestimmte Zeit gedauert hat oder aus der Ehe ein Kind stammt, wird eine unbefristete Witwenpension/Witwerpension gewährt.

    Altersunterschied zwischen Ehepartnerin/Ehepartner Erforderliche Ehedauer für den Anspruch auf unbefristete Witwenpension/Witwerpension
    bis 20 Jahre 3 Jahre
    20 bis 25 Jahre 5 Jahre
    über 25 Jahre 10 Jahre

    Bei zu kurzer Ehedauer wird die befristete Witwenpension/Witwerpension für 30 Monate (2 1/2 Jahre) ausbezahlt.

    Hinweis

    Anspruch auf Witwenpension/Witwerpension haben auch hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/hinterbliebene eingetragene Partner.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Witwenpension/Witwerpension" finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion