Allgemeines zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Für die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist Voraussetzung, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten
- aufgrund einer psychischen Erkrankung oder
- einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit
nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist außerdem nur dann möglich, wenn
- die betroffene Person noch keine Vertreterin/keinen Vertreter hat,
- sie keine Vertreterin/keinen Vertreter wählen möchte oder kann,
- eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt,
- die bestehende Vertretung nicht ausreicht, z.B. weil komplexe rechtliche Angelegenheiten besorgt werden müssen,
- die bestehende Vertretung nicht zum Wohl der Person handelt.
Als gerichtliche Erwachsenenvertreterin/gerichtlicher Erwachsenenvertreter sollen vorrangig von der zu vertretenden Person selbst genannte Personen eingesetzt werden. Dies sind in erster Linie Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Gibt es keine solche Verfügung, so sollen vor allem geeignete nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertreter tätig werden.
Gibt es keine solche Person, so können Erwachsenenschutzvereine zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung bestellt werden. Ist das nicht möglich, so kann auch eine Notarin/ein Notar, eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person bestellt werden.
Es gibt Listen besonders geeigneter Notarinnen/Notare bzw. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, diese werden von den Notariatskammern bzw. Rechtsanwaltskammern geführt. Nur Personen in diesen Listen können mehr als 15 Vertretungen übernehmen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Allgemeines zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Für die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist Voraussetzung, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten
- aufgrund einer psychischen Erkrankung oder
- einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit
nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann.
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist außerdem nur dann möglich, wenn
- die betroffene Person noch keine Vertreterin/keinen Vertreter hat,
- sie keine Vertreterin/keinen Vertreter wählen möchte oder kann,
- eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt,
- die bestehende Vertretung nicht ausreicht, z.B. weil komplexe rechtliche Angelegenheiten besorgt werden müssen,
- die bestehende Vertretung nicht zum Wohl der Person handelt.
Als gerichtliche Erwachsenenvertreterin/gerichtlicher Erwachsenenvertreter sollen vorrangig von der zu vertretenden Person selbst genannte Personen eingesetzt werden. Dies sind in erster Linie Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Gibt es keine solche Verfügung, so sollen vor allem geeignete nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertreter tätig werden.
Gibt es keine solche Person, so können Erwachsenenschutzvereine zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung bestellt werden. Ist das nicht möglich, so kann auch eine Notarin/ein Notar, eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person bestellt werden.
Es gibt Listen besonders geeigneter Notarinnen/Notare bzw. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, diese werden von den Notariatskammern bzw. Rechtsanwaltskammern geführt. Nur Personen in diesen Listen können mehr als 15 Vertretungen übernehmen.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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