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  • Leben in der Gemeinde Kemeten

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

    gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Gemeindebauhof

    Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

     Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 13 bis 16 Uhr
    • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
      •  8 bis 11 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Kemeten
    Bachgasse 2
    7531 Kemeten

    Telefon: +43 3352 5374-0
    Fax: +43 3352 5374-14
    E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12:30 Uhr

    Parteienverkehrszeiten:

    • Montag und Dienstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Mittwoch und Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12:30 Uhr

    Sprechstunden des Bürgermeisters:

    • Dienstag
      • 17:30 bis 18:30 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Gemeinde Kemeten

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen im gesamten Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Holzschneiden, sonstige lärmerzeugende Tätigkeiten, Kompressorarbeiten, Arbeiten mit lärmerzeugenden Baumaschinen, lärmerzeugende Geräte zur Vertreibung von Tieren aus landwirtschaftlichen Kulturen, das Verbringen von Jauche-, Klär-, Sicker- und Düngegrubenmaterial auf Gebieten, die direkt an Wohngebiete anschließen

    gilt für: das gesamte Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, sowie in Gebieten, die direkt an diese Widmungsgebiete anschließen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Gemeinde:
    In allen als Bauland-Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Gebieten der Gemeinde sind Hunde an kurzer Leine (max. 2m) zu führen. Das Freilaufen von Hunden in diesen Bereichen ist verboten. Außerhalb dieser Gebiete müssen Hunde immer im Blickfeld des Hundeführers sein und jederzeit herbeigerufen werden können. Bei Begegnungen mit Personen, Radfahrern, sonstigen Fahrzeugen und anderen Tieren sind die Hunde jedenfalls an die kurze Leine (max. 2m) zu nehmen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Spielflächen von Sportplätzen und im Ortsfriedhof dürfen sich keine Hunde aufhalten.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

    Hundekot

    Verordnung der Gemeinde:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde keine Gehflächen (Gehsteige, Gehwege), öffentlichen Grünanlagen und Plätze, Kinderspielplätze, ähnlich frequentierte Stellen und private, nicht eingefriedete Grundstücke verunreinigen. Sollten diese Flächen von Tieren, insbesondere von Hunden verunreinigt werden, ist der Tier- bzw. Hundehalter verpflichtet, derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

    Seit 1. Jänner 2016 sind Getränkekartons (Tetra-Pack) gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Gemeindebauhof

    Abfallarten: Pflanzenöle, Farben, Lacke, Kleber, Batterien, Fette und Speiseöle, Altmedikamente Sperrmüllcontainer, Holzcontainer, Eisencontainer, Elektrogeräte, Altreifen und Sondermüllsammlung

     Der Sammelcontainer für Weiß- und Buntglas, Metalldosen und das Grünschnittlager für Gartenabfälle sind jederzeit zugänglich. Schutt bzw. Bauabfälle sind direkt beim Umweltdienst zu entsorgen.

    Öffnungszeiten:

    • Freitag
      • 13 bis 16 Uhr
    • am ersten Samstag im Jänner, April, Juli und Oktober (Samstagstermin anstelle des Freitags davor)
      •  8 bis 11 Uhr

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Kemeten
    Bachgasse 2
    7531 Kemeten

    Telefon: +43 3352 5374-0
    Fax: +43 3352 5374-14
    E-Mail: post@kemeten.bgld.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12:30 Uhr

    Parteienverkehrszeiten:

    • Montag und Dienstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Mittwoch und Donnerstag
      • 7 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 7 bis 12:30 Uhr

    Sprechstunden des Bürgermeisters:

    • Dienstag
      • 17:30 bis 18:30 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr

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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion