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  • Mietzins

    Der Mietzins ist der Preis, der für die Überlassung des Mietgegenstandes (im Regelfall monatlich im Vorhinein) zu bezahlen ist.

    Der Mietzins setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

    • Nettomietzins (abhängig von Wohnungskategorie, Alter des Hauses und anderen gesetzlichen Bestimmungen)
    • Anteil der Betriebskosten und öffentlicher Abgaben (z.B. für Müllabfuhr, Wasser, Reinigung)
    • Gegebenenfalls anteilige Aufwendungen für Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Lift, Heizungsanlage für das gesamte Haus)
    • Gegebenenfalls Entgelt für mitvermietete Gegenstände (z.B. Möbel, Waschmaschine) 
    • 10 Prozent Umsatzsteuer vom Mietzins 

    Hinweis

    Gas und Strom werden nicht zu den Betriebskosten gezählt, auch wenn sie oft so benannt werden, und sind extra zu bezahlen. In die Betriebskostenabrechnung des gesamten Hauses kann Einsicht genommen werden. In der Regel wird diese ausgehängt oder befindet sich bei der Hausbesorgerin/dem Hausbesorger.

    Je nachdem, ob die Mieterin/der Mieter selbst heizen muss oder die Heizung im Hauptmietzins enthalten ist und welche Zusatzleistungen angeboten werden, können zusätzlich zur Miete beispielsweise noch folgende laufende Kosten anfallen:

    • Gas und Strom
    • Telefongrund- und Gesprächsgebühren
    • Internet-/Telekabel-/Rundfunkgebühren
    • Beiträge für Versicherungsleistungen (etwa Haushaltsversicherung)

    Weiterführende Links

    Betriebskosten (→ Mietervereinigung)

    Rechtsgrundlagen

    § 15 Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Mietzins

    Der Mietzins ist der Preis, der für die Überlassung des Mietgegenstandes (im Regelfall monatlich im Vorhinein) zu bezahlen ist.

    Der Mietzins setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

    • Nettomietzins (abhängig von Wohnungskategorie, Alter des Hauses und anderen gesetzlichen Bestimmungen)
    • Anteil der Betriebskosten und öffentlicher Abgaben (z.B. für Müllabfuhr, Wasser, Reinigung)
    • Gegebenenfalls anteilige Aufwendungen für Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Lift, Heizungsanlage für das gesamte Haus)
    • Gegebenenfalls Entgelt für mitvermietete Gegenstände (z.B. Möbel, Waschmaschine) 
    • 10 Prozent Umsatzsteuer vom Mietzins 

    Hinweis

    Gas und Strom werden nicht zu den Betriebskosten gezählt, auch wenn sie oft so benannt werden, und sind extra zu bezahlen. In die Betriebskostenabrechnung des gesamten Hauses kann Einsicht genommen werden. In der Regel wird diese ausgehängt oder befindet sich bei der Hausbesorgerin/dem Hausbesorger.

    Je nachdem, ob die Mieterin/der Mieter selbst heizen muss oder die Heizung im Hauptmietzins enthalten ist und welche Zusatzleistungen angeboten werden, können zusätzlich zur Miete beispielsweise noch folgende laufende Kosten anfallen:

    • Gas und Strom
    • Telefongrund- und Gesprächsgebühren
    • Internet-/Telekabel-/Rundfunkgebühren
    • Beiträge für Versicherungsleistungen (etwa Haushaltsversicherung)

    Weiterführende Links

    Betriebskosten (→ Mietervereinigung)

    Rechtsgrundlagen

    § 15 Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

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