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  • Allgemeines zu den Aufgaben des Erwachsenenvertreters

    Welche Aufgaben die/der Vorsorgebevollmächtigte oder die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter zu besorgen hat, ergibt sich vor allem aus ihrem/seinem Wirkungsbereich. Das sind die einzelnen oder Arten von Angelegenheiten, für die sie/er vertretungsbefugt ist. Der Wirkungsbereich ergibt sich je nach Vertretungsform aus

    • der individuellen Vollmacht (Vorsorgevollmacht) oder schriftlichen Vereinbarung (gewählte Erwachsenenvertretung)
    • den ausgewählten gesetzlich vordefinierten Bereichen (gesetzliche Erwachsenenvertretung)
    • dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss (gerichtliche Erwachsenenvertretung).

    Nach Rücksprache mit der vertretenen Person ist die Vertretungsperson im Rahmen ihres Wirkungsbereichs berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Die Vertretungsperson darf jedoch nicht über die vertretene Person hinweg, sondern soll nach ihren Wünschen und Vorstellungen entscheiden. Sie hat eine Wunschermittlungspflicht. Ausnahme: Nur, wenn das Wohl der vertretenen Person sonst ernstlich und erheblich gefährdet ist, darf eine Entscheidung auch gegen ihren Willen erfolgen. In wichtigen persönlichen Angelegenheiten muss die Vertretungsperson eine Entscheidung des Gerichts einholen.

    Bereits bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung soll geklärt werden, welche Tätigkeiten von der Vertretungsperson übernommen werden und welche Bedürfnisse/besonderen Anliegen die vertretene Person in diesen Angelegenheiten hat.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Allgemeines zu den Aufgaben des Erwachsenenvertreters

    Welche Aufgaben die/der Vorsorgebevollmächtigte oder die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter zu besorgen hat, ergibt sich vor allem aus ihrem/seinem Wirkungsbereich. Das sind die einzelnen oder Arten von Angelegenheiten, für die sie/er vertretungsbefugt ist. Der Wirkungsbereich ergibt sich je nach Vertretungsform aus

    • der individuellen Vollmacht (Vorsorgevollmacht) oder schriftlichen Vereinbarung (gewählte Erwachsenenvertretung)
    • den ausgewählten gesetzlich vordefinierten Bereichen (gesetzliche Erwachsenenvertretung)
    • dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss (gerichtliche Erwachsenenvertretung).

    Nach Rücksprache mit der vertretenen Person ist die Vertretungsperson im Rahmen ihres Wirkungsbereichs berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Die Vertretungsperson darf jedoch nicht über die vertretene Person hinweg, sondern soll nach ihren Wünschen und Vorstellungen entscheiden. Sie hat eine Wunschermittlungspflicht. Ausnahme: Nur, wenn das Wohl der vertretenen Person sonst ernstlich und erheblich gefährdet ist, darf eine Entscheidung auch gegen ihren Willen erfolgen. In wichtigen persönlichen Angelegenheiten muss die Vertretungsperson eine Entscheidung des Gerichts einholen.

    Bereits bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung soll geklärt werden, welche Tätigkeiten von der Vertretungsperson übernommen werden und welche Bedürfnisse/besonderen Anliegen die vertretene Person in diesen Angelegenheiten hat.

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