Rasenmähzeiten in Niederösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
|
|
|
|
Kaltenleutgeben |
Verordnung |
Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe) gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden |
verboten:
|
Kapelln |
keine Vorgaben |
|
|
Karlstein an der Thaya |
keine Vorgaben |
|
|
Karlstetten |
Verordnung |
Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher) gilt nicht für: unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten |
verboten:
|
Kasten bei Böheimkirchen |
Verordnung |
Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet |
verboten:
|
Kematen an der Ybbs |
Empfehlung |
Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege |
zu unterlassen:
|
Kirchberg am Wagram |
keine Vorgaben |
|
|
Kirchberg am Wechsel |
Verordnung |
lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen gilt nicht für: landwirtschaftliche Arbeiten |
erlaubt:
verboten:
|
Kirchberg an der Pielach |
Verordnung |
Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen |
verboten:
|
Kirchschlag in der Buckligen Welt |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
|
Kirchstetten |
Verordnung |
Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland zusätzlich: Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen |
erlaubt:
verboten:
|
Klausen-Leopoldsdorf |
Verordnung |
Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet |
verboten:
|
Kleinzell |
keine Vorgaben |
|
|
Klosterneuburg |
Verordnung |
Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes |
verboten:
|
Königstetten |
Verordnung |
Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet gilt nicht für: Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen |
verboten:
|
Kottes-Purk |
keine Vorgaben |
|
|
Kottingbrunn |
keine Vorgaben |
|
|
Kreuzstetten |
Empfehlung |
lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.) |
zu unterlassen:
Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen |
Krummnußbaum |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion