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  • Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/
    keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ebenfurth

    Verordnung

    Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    zusätzlich empfohlen:

    kein Rasenmähen mit Benzinrasenmähern an Samstagen ab 15 Uhr

    Ebenfurth-
    Erholungsgebiet Haschendorfer See

    Verordnung

    u.a. Rasenmähen und Heckenschneiden

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12:30 bis 14:30 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Ebreichsdorf 

    keine Vorgaben

     

     

    Echsenbach 

    Verordnung 

    Rasenmähen 

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Eckartsau 

    Empfehlung

    Rasenmähen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag 
      • 6 bis 22 Uhr

    Edlitz

    Verordnung

    Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten, ausgenommen im Rahmen von landwirtschaftlichen Arbeiten 

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Eggenburg

    Verordnung

    Rasenmähen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 6 bis 18 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Eggendorf

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten

    • werktags
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Samstag
      • ab 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Emmersdorf 

    keine Vorgaben 

     

     

    Ennsdorf

    keine Vorgaben

     

     

    Enzenreith

    Verordnung

    Betrieb von mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) oder elektrisch betriebenen Rasenmähern, Motorsensen, Vertikutiergeräten, Motorsägen, Kreissägen und Häckslern

    verboten:

    • täglich
      • 20 bis 7 Uhr

    erlaubt:

    • Samstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 18 Uhr
       

    Verwendung von Rasenmähern sowie jede Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Motorsägen und Kreissägen, Inbetriebnahme von Geräten im Garten (auch wenn sie elektrisch betrieben sind) und Laufenlassen von Verbrennungsmotoren zur Reparatur im Bauland 

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Sollte es an einem Samstag regnen, so ist die Verwendung von Rasenmähern am darauffolgenden Sonntag zwischen 9 und 12 Uhr erlaubt.

    Enzersfeld Empfehlung Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab Nachmittag
    • Sonn- und Feiertag 
      • ganztägig

    Enzesfeld-Lindabrunn

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege, lärmverursachende Bautätigkeit sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen

    gilt nicht für: Unerläßliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Zudem kann der Bürgermeister im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung dritter hiervon zu erwarten ist.

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Erlauf

    keine Vorgaben

     

     

    Ernstbrunn

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren und elektrischen Motoren wie etwa Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen in Wohngebieten 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 9 bis 17 Uhr 

    Ertl

    keine Vorgaben

     

     

    Euratsfeld

    keine Vorgaben

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion