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  • Rasenmähzeiten in Oberösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ebensee

    Verordnung

    Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher)

    zusätzlich:

    Motorsägen und Holzkreissägen, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen und sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes beziehen.

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    (gilt nur in der Zeit von 1. Juni bis 15. September)

    Eberschwang 

    keine Vorgaben 

     

     

    Eberstalzell

    keine Vorgaben

     

     

    Eferding

    Verordnung

    Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) 
    sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden

    zusätzlich:

    Verwendung von Modellflugkörpern mit Verbrennungsmotoren sowie Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten wie Häckslern, motorbetriebenen Heckenscheren, Kreis- oder Motorsägen, Hochdruckreinigern etc. außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden.

    verboten:

    • Samstag
      • ab 18:30 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Edlbach 

    keine Vorgaben 

     

     

    Edt bei Lambach 

    Empfehlung 

    Rasenmähen 

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Eggelsberg 

    keine Vorgaben 

     

     

    Eggendorf

    keine Vorgaben

     

     

    Eggerding 

    keine Vorgaben 

     

     

    Eitzing 

    keine Vorgaben 

     

     

    Engerwitzdorf

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Enns 

    Verordnung 

    Verwendung von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden 

    Dieses Verbot gilt in bestimmten Parzellen, die beim Stadtamt zu erfragen sind.

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • ab 20 Uhr
    • Samstag
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertagen
      • ganztägig

    Enzenkirchen 

    keine Vorgaben 

     

     

    Eschenau im Hausruckkreis 

    keine Vorgaben 

     

     

    Esternberg 

    keine Vorgaben 

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion