Einfuhr und Ausfuhr von Schusswaffen (aus bzw. in Drittstaaten)
Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B
Personen mit Wohnsitz in Österreich dürfen Schusswaffen der Kategorie B und Munition dafür aus einem Drittstaat (das sind alle Staaten außerhalb der EU) nach Österreich einführen, wenn sie Inhaberinnen/Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte sind.
Hat die Person keinen Wohnsitz in Österreich, muss sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft bzw. Konsulat) eine Bewilligung beantragen, die in Form einer Bescheinigung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten.
Einfuhr von Schusswaffen der Kategorien C
Für Schusswaffen der Kategorie C bestehen keine Beschränkungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten.
Achtung
Die Schweiz und Liechtenstein werden nach dem Waffengesetz nicht wie Drittstaaten, sondern wie EU-Mitgliedstaaten behandelt.
Ausfuhr von Schusswaffen in Drittstaaten
Die Mitnahme (Ausfuhr) von Schusswaffen der Kategorien B und C aus Österreich in einen Drittstaat ist nach dem österreichischen Waffenrecht jedenfalls möglich. Das Waffenrecht des Staates, in den die Schusswaffe exportiert wird, sieht jedoch unter Umständen bestimmte Pflichten (z.B. die Vorlage weiterer Dokumente) vor. Bitte erkundigen Sie sich daher diesbezüglich im Vorhinein bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder der ausländischen Vertretungsbehörde in Österreich.
Handelt es sich bei den Schusswaffen um Verteidigungsgüter gemäß Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) und/oder um Feuerwaffen gemäß Feuerwaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012, so ist die Ausfuhr in Drittstaaten nach dem AußWG grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr von Verteidigungsgütern (wie etwa Pistolen oder Jagdbüchsen) in Länder, gegenüber denen ein Waffenembargo besteht, grundsätzlich verboten ist. In der interaktiven Landkarte "EU Sanctions Map" werden entsprechende Informationen zu den betroffenen Ländern angezeigt.
Jägerinnen/Jägern und Sportschützinnen/Sportschützen wird empfohlen, sich bei der geplanten (auch vorübergehenden) Mitnahme von Waffen in Waffenembargoländer rechtzeitig vor der Ausreise über die aktuelle Rechtslage zu informieren.
Als "Verteidigungsgüter" werden in der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union definiert.
Weitere Informationen: Die Feuerwaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012 legt Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von im Anhang I dieser Verordnung genannten Feuerwaffen fest.
Weiterführende Links
- EU Sanctions Map − interaktive Landkarte (→ EU)
- Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)
- Ausländische Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA)
- Exportkontrolle online (→ BMAW)
Rechtsgrundlagen
- Waffengesetz
- Außenwirtschaftsgesetz
- Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019)
- Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 ("Feuerwaffenverordnung")
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
- Bundesministerium für Inneres