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  • Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben H 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Hallein 

    Verordnung 

    Verwendung von mit Verbrennungsmotor oder Elektromotor betriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher), insbesondere Rasenmäher sowie Laubbläser und Laubsammelgeräte

    gilt nicht für: 

    öffentliche Grünflächen, wenn das Betreiben der Geräte im öffentlichen Interesse gelegen ist

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 8 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • 10 bis 12 Uhr 

    Hallwang 

    keine Vorgaben 

     

     

    Henndorf am Wallersee 

    Verordnung

    Verwendung von lärmverursachenden Gartengeräten, ausgenommen Vereine in Ausübung anerkannten Brauchtums 

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 13:30 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Hof bei Salzburg 

    Verordnung

    lärmende Tätigkeiten, insbesondere Rasenmähen

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten, welche der Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 21 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Hüttau 

    keine Vorgaben 

     

     

    Hüttschlag 

    keine Vorgaben 

     

     

     

    Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion